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Änderung § 2 BVerfSchG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BVerfSchG, alle Änderungen durch Artikel 16 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BVerfSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 BVerfSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 2 BVerfSchG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verfassungsschutzbehörden | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. 2 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. 3 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. 2 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. |
(2) 1 Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. 2 Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6346/al0-98699.htm