Tools:
Update via:
Änderung § 22a BVerfSchG vom 30.12.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 NDRefG I am 30. Dezember 2023 und Änderungshistorie des BVerfSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 22a BVerfSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung | § 22a BVerfSchG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 22a (neu) | (Text neue Fassung)§ 22a Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen |
1 Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 19 Absatz 3 erforderlich ist 1. zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, 2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 19 Absatz 3, 3. zur Erreichung eines der folgenden Zwecke: a) Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen, b) Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen, c) Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse, d) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, e) Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren, f) Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, g) Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, h) Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen. 2 Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 19 Absatz 3 erforderlich ist und das Bundesamt für Verfassungsschutz zustimmt. 3 Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Bundesamts für Verfassungsschutz entbehrlich. 4 Die nichtöffentliche Stelle hat das Bundesamt für Verfassungsschutz unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6346/al189067-0.htm