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Änderung § 23 BVerfSchG vom 30.12.2023
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§ 23 BVerfSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung | § 23 BVerfSchG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413 |
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(Text alte Fassung) § 23 Übermittlungsverbote | (Text neue Fassung)§ 23 Übermittlungsverbot |
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn 1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, 2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder 3. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. | (1) 1 Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn 1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen, 2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung a) der Art der Information, b) ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen, c) der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 8 Absatz 2, d) drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen, e) der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen, 3. durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder 4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur a) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 19 Absatz 3, b) Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist. 2 Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt. (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4. |
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