Änderung § 25d BVerfSchG vom 30.12.2023

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§ 25d BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 25d BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25d Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen


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(1) 1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder

2. der Aufgaben der empfangenden Stelle.

2 Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. 2 Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c.




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