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Änderung § 22d BVerfSchG vom 30.12.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22c BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 22d BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 187
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22c Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten


(Text neue Fassung)

§ 22d Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten


vorherige Änderung

1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf an gemeinsamen Dateien, die von ausländischen Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. 2 § 22b Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. 3 Dabei gilt § 22b Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass verlässlich zuzusagen ist, dass



1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf an gemeinsamen Dateien, die von ausländischen Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. 2 § 22c Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. 3 Dabei gilt § 22c Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass verlässlich zuzusagen ist, dass

(Textabschnitt unverändert)

1. die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte übermittelt werden dürfen und nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie in die Datei eingegeben wurden, und

2. das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten erhält.

4 Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt über die von ihm eingegebenen Daten entsprechend § 15 Auskunft.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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