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Änderung § 11 BVerfSchG vom 05.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 BVerfSchG, alle Änderungen durch Artikel 1a 1. G10uaÄndG am 5. August 2009 und Änderungshistorie des BVerfSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 BVerfSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 11 BVerfSchG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1a G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Minderjährige eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht zulässig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. 2 In Dateien ist eine Speicherung von Daten oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht zulässig. 3 Satz 2 gilt nicht für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Speicherung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. |
(2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Abs. 1 angefallen sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6346/al19982-0.htm