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Änderung § 24 BVerfSchG vom 05.08.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 24 BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Minderjährigenschutz


(Text alte Fassung)

(1) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 11 erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. 2 Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) 1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden. 2 Abweichend hiervon dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Verfolgung einer der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)