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Änderung § 5 BVerfSchG vom 21.11.2015
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§ 5 BVerfSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | § 5 BVerfSchG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
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(Text alte Fassung) § 5 Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden | (Text neue Fassung)§ 5 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz |
(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz sammeln Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, werten sie aus und übermitteln sie dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, daß | (1) 1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. 2 Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, daß |
(Textabschnitt unverändert) 1. sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten, | |
2. sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken, 3. sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder 4. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht. Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz über alle Unterlagen, deren Kenntnis für das Land zum Zwecke des Verfassungsschutzes erforderlich ist. | 2. sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten, 3. sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken, 4. sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder 5. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht. 3 Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. (2) 1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aus. 2 Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte. (3) 1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden. 2 Die Koordinierung schließt insbesondere die Vereinbarung von 1. einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit, 2. allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie 3. Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1 ein. (4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch 1. Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (§ 6 Absatz 2), 2. zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten, 3. Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und 4. Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen. (5) 1 Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. 2 Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen 1. mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte, 2. mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder 3. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz. |
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