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Änderung § 27 BVerfSchG vom 21.11.2015
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§ 27 BVerfSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | § 27 BVerfSchG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes | |
(Text alte Fassung) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung. | (Text neue Fassung) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c, für Abrufe anderer Stellen als den Landesbehörden für Verfassungsschutz und dem Militärischen Abschirmdienst beim Bundesamt für Verfassungsschutz § 10 sowie die §§ 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung. |
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