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Änderung § 14 BVerfSchG vom 25.05.2018
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§ 14 BVerfSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 14 BVerfSchG n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Dateianordnungen | |
(1) 1 Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen: 1. Bezeichnung der Datei, 2. Zweck der Datei, 3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten), 4. Anlieferung oder Eingabe, 5. Zugangsberechtigung, 6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer, 7. Protokollierung. | |
(Text alte Fassung) 2 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören. | (Text neue Fassung) 2 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören. 3 Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen. |
(2) 1 Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2 In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen. (3) 1 Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. 2 Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6346/al66939-0.htm