Tools:
Update via:
Änderung § 25 BVerfSchG vom 25.05.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 BVerfSchG, alle Änderungen durch Artikel 2 DSAnpUG-EU am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie des BVerfSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 25 BVerfSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 25 BVerfSchG n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Pflichten des Empfängers | |
(Text alte Fassung) 1 Der Empfänger prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2 Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat er die Unterlagen zu vernichten. 3 Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren. | (Text neue Fassung) 1 Der Empfänger prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2 Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat er die Unterlagen zu vernichten. 3 Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6346/al66942-0.htm