Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BVerfSchG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BVerfSchG, alle Änderungen durch Artikel 16 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BVerfSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 2 BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verfassungsschutzbehörden


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. 2 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. 3 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. 2 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

(2) 1 Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. 2 Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.



(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige