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Änderung § 14 BVerfSchG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BVerfSchG, alle Änderungen durch Artikel 16 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BVerfSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 BVerfSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 14 BVerfSchG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Dateianordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festzulegen: |
1. Bezeichnung der Datei, 2. Zweck der Datei, 3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten), 4. Anlieferung oder Eingabe, 5. Zugangsberechtigung, 6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer, 7. Protokollierung. 2 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören. 3 Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen. (2) 1 Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2 In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen. (3) 1 Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. 2 Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen. |
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