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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin (SchuhmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 11.03.2004 BGBl. I S. 445; aufgehoben durch § 25 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-89 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-89 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
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