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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin (SchuhmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 11.03.2004 BGBl. I S. 445; aufgehoben durch § 25 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-89 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-89 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 8.
- Kundenbetreuung und -beratung,
- 9.
- Beurteilen und Einsetzen von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen,
- 10.
- Herstellen und Bearbeiten von Schuhböden,
- 11.
- Durchführen von Reparaturarbeiten,
- 12.
- Herstellen und Bearbeiten von Schaftteilen,
- 13.
- Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen,
- 14.
- Anatomie, Physiologie und Pathologie der Bewegungs- und Stützorgane,
- 15.
- Anfertigen von Fußumrisszeichnungen, Trittspuren, fußgerechten Zurichtungen sowie Fußbettungen,
- 16.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchuhmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuhmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SchuhmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/635/a8104.htm