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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin (SchuhmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 11.03.2004 BGBl. I S. 445; aufgehoben durch § 25 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-89 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-89 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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