Auf Grund des Artikels
IV des
Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 849) und auf Grund des §
2 des
Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) verordnet die Bundesregierung, nachdem der Entwurf dem Bundestag zur Kenntnisnahme zugeleitet worden ist, mit Zustimmung des Bundesrates: