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§ 2 - 1. DV Niederlassungsfreiheit EWG (1. NLFreihDV k.a.Abk.)

V. v. 14.05.1971 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 21.05.1976 BGBl. I S. 1249
Geltung ab 23.05.1971; FNA: 706-1-1-1 EWG-Durchführung

§ 2



Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkenntnis oder der fachlichen Eignung ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EWG ist, für

1.
den Einzelhandel mit Lebensmitteln sowie mit ärztlichen Hilfsmitteln, soweit es sich dabei nicht um Arzneimittel im Sinne des § 1 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), handelt (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957, Bundesgesetzbl. I S. 1121), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);

2.
den Handel mit unedlen Metallen (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts);

3.
den Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordensbändern (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);

unter den in § 3 dieser Verordnung angegebenen Voraussetzungen als erbracht anzusehen.

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Zitierungen von § 2 1. DV Niederlassungsfreiheit EWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 1. NLFreihDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. NLFreihDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 1. NLFreihDV
... Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkenntnis oder der fachlichen Eignung nach § 2 dieser Verordnung ist als erbracht anzusehen, wenn der Ausländer in einem anderen ...