- 1.
- für Angehörige des Handwerks und handwerksähnlicher Berufe: die örtlich zuständige Handwerkskammer;
- 2.
- für Angehörige anderer Berufe, vorbehaltlich der Zuständigkeit anderer öffentlich-rechtlicher Berufskammern für die ihnen zugehörigen Berufsangehörigen: die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.
(2) Übt der Antragsteller im Zeitpunkt seines Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung keinen Beruf aus, so richtet sich die Zuständigkeit nach der von ihm zuletzt im Inland ausgeübten Tätigkeit.