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Änderung § 19 HöfeO vom 26.11.2015

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§ 19 HöfeO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 19 HöfeO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. 2 Eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im gemeinschaftlichen Eigentum von Lebenspartnern steht und gemäß § 1 Absatz 1 die Eigenschaft als Hof besitzt oder diese entsprechend § 1 Absatz 2 durch Erklärung der Lebenspartner erhält, ist ein Lebenspartnerhof.

(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteiligung eines Lebenspartners bleibt das bis zum 26. November 2015 geltende Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem 26. November 2015 verstorben ist.

(3) 1 Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften ein Hof war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt weiterhin bis zur Löschung des Hofvermerks als Hof, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. 2 Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften kein Hof war, gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2026 nicht als Hof, es sei denn, der Besitzer erklärt bei dem Gericht, dass sie ein Hof sein soll.


 
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