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Änderung § 18 HöfeO vom 17.08.2015
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§ 18 HöfeO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 18 HöfeO n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Zuständigkeit der Gerichte | |
(1) Für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863), genannten Gerichte ausschließlich zuständig. | |
(Text alte Fassung) (2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins. In dem Erbschein ist der Hoferbe als solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen. | (Text neue Fassung) (2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. In dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis ist der Hoferbe als solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen. |
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