Tools:
Update via:
Zitierungen von § 6 HöfeO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HöfeO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HöfeO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HöfeO Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer
... Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch ... Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof ... Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof ...
§ 9 HöfeO Vererbung mehrerer Höfe
... werden, für den ein anderer Abkömmling, der noch nicht gewählt hat, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 vorrangig als Hoferbe berufen ist. Sind mehr Höfe vorhanden als berechtigte ... gleichen Weise wählen. Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn ein Hoferbe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 hinsichtlich mehrerer Höfe als berufen anzusehen wäre. (2) Die Wahl ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6354/v88163.htm