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Änderung § 6 AZRG-DV vom 05.12.2014

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§ 6 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung
§ 6 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Begründungstexte


(Text neue Fassung)

§ 6 Dokumente


vorherige Änderung

(1) Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden.

(2) Die Registerbehörde bewahrt
die Begründungstexte gesondert auf. Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Nr. 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt.

(3)
Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen.



1 Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

1. die
Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,

2.
die übermittelnden Stellen und

3. die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente
nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.

2
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.