Tools:
Update via:
Änderung § 13 AZRG-DV vom 14.09.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 11. ZustAnpV am 14. September 2019 und Änderungshistorie der AZRG-DVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2019 geltenden Fassung | § 13 AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 168 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei dem Betroffenen um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. 2 Besitzt der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. 3 Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. 4 Das Bundesministerium des Innern kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. 5 Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. (2) 1 Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. 2 Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich der Betroffene in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. 3 Diese stellen fest, ob der Betroffene einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. 4 Erteilt der Betroffene die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei der betroffenen Person um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. 2 Besitzt die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. 3 Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. 4 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. 5 Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. (2) 1 Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. 2 Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich die betroffene Person in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. 3 Diese stellen fest, ob die betroffene Person einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. 4 Erteilt die betroffene Person die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. |
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6355/al0-75717.htm