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Änderung § 3 AZRG-DV vom 01.11.2022

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§ 3 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 3 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berichtigung eines Datensatzes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Abs. 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. 2 Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. 3 Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet. 4 Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG).

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. 2 Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. 3 Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet. 4 Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG).

(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.

vorherige Änderung

 


(3) Stellt die Registerbehörde im allgemeinen Datenbestand des Registers einen Datensatz fest, bei dem weder eine Ausländerbehörde noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist, wird nach sechs Monaten automatisiert die Meldung 'Fortzug nach unbekannt' gespeichert.

(4) 1 Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. 2 Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.