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Änderung § 6 AZRG-DV vom 01.11.2022

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§ 6 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 6 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Begründungstexte


(Text neue Fassung)

§ 6 Dokumente


vorherige Änderung

(1) 1 Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. 2 Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden.

(2) 1 Die Registerbehörde bewahrt
die Begründungstexte gesondert auf. 2 Sie speichert im Register beim Datensatz der betroffenen Person den Hinweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt.

(3)
Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen.



1 Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

1. die
Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,

2.
die übermittelnden Stellen und

3. die Stellen, an die eine Übermittlung
der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.

2
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.

(heute geltende Fassung)