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Änderung § 6 AZRG-DV vom 01.11.2022
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§ 6 AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 6 AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 |
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(Text alte Fassung) § 6 Begründungstexte | (Text neue Fassung)§ 6 Dokumente |
(1) 1 Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. 2 Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden. (2) 1 Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. 2 Sie speichert im Register beim Datensatz der betroffenen Person den Hinweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt. (3) Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen. | 1 Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich 1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind, 2. die übermittelnden Stellen und 3. die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind. 2 Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln. |
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