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Änderung § 19b AZRG-DV vom 05.12.2014
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§ 19b AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung | § 19b AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.11.2014 BGBl. I S. 1827 |
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(Text alte Fassung) § 19b (neu) | (Text neue Fassung)§ 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person |
(1) 1 Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. 2 Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. 3 § 18 bleibt unberührt. (2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten. |
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