Tools:
Update via:
Änderung § 6 AZRG-DV vom 05.02.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 AZRG-DV, alle Änderungen durch Artikel 4 DatAustVG am 5. Februar 2016 und Änderungshistorie der AZRG-DVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 6 AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung | § 6 AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 05.02.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Begründungstexte | |
(1) 1 Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. 2 Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. 2 Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Satz 1 Nummer 8 oder Satz 2 Nummer 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. 2 Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt. |
(3) Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6355/al53470-0.htm