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Änderung § 19b AZRG-DV vom 05.02.2016
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§ 19b AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung | § 19b AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 05.02.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. 2 Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. 3 § 18 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. 2 Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. 3 § 18 bleibt unberührt. |
(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten. |
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