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Änderung § 9 AZRG-DV vom 01.05.2016

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§ 9 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2016 geltenden Fassung
§ 9 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467; 2016 I 130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde


(1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Registerbehörde hat vor der Übermittlung festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist.

(3) 1 Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das Übermittlungsersuchen gestellt worden ist. 2 Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern.

(4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck nach § 8 Abs. 3 oder 4 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an die Ausländerbehörden entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)