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Änderung § 2 AZRG-DV vom 14.09.2019

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§ 2 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2019 geltenden Fassung
§ 2 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 AZR-Nummer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. 2 Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über den Betroffenen zulassen. 3 Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. 2 Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über der betroffenen Person zulassen. 3 Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.

(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.