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Änderung § 3 AZRG-DV vom 14.09.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AZRG-DV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AZRG-DVÄndV am 14. September 2019 und Änderungshistorie der AZRG-DVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2019 geltenden Fassung | § 3 AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Berichtigung eines Datensatzes | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Abs. 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. 2 Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. 3 Die Zusammenführung von Datensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Abs. 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. 2 Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. 3 Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet. 4 Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG). |
(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6355/al75711-0.htm