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Änderung § 5 AZRG-DV vom 14.09.2019
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§ 5 AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2019 geltenden Fassung | § 5 AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Verfahren der Datenübermittlung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu dem Betroffenen bereits ein Datensatz besteht. 2 Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. 3 Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. 4 Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien, das Lichtbild oder Fingerabdruckdaten der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien, dem Lichtbild oder Fingerabdruckdaten einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu der betroffenen Person bereits ein Datensatz besteht. 2 Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. 3 Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. 4 Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien, das Lichtbild oder Fingerabdruckdaten der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien, dem Lichtbild oder Fingerabdruckdaten einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert. |
(2) 1 Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. 2 Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend. | |
(3) 1 Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. 2 Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist. | (3) 1 Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen der betroffenen Person zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. 2 Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist. |
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