Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 AZRG-DV vom 14.09.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. AZRG-DVÄndV am 14. September 2019 und Änderungshistorie der AZRG-DV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2019 geltenden Fassung
§ 15 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Betroffene kann nach § 34 des AZR-Gesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. 2 Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. 2 Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.

(2) 1 Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. 2 Er bedarf keiner Begründung. 3 Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.

vorherige Änderung

(4) 1 Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann der Betroffene die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. 2 Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.



(4) 1 Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann die betroffene Person die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. 2 Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.