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Änderung § 15 AZRG-DV vom 14.09.2019
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§ 15 AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2019 geltenden Fassung | § 15 AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Betroffene kann nach § 34 des AZR-Gesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. 2 Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. 2 Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden. |
(2) 1 Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. 2 Er bedarf keiner Begründung. 3 Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. (3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein. | |
(4) 1 Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann der Betroffene die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. 2 Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird. | (4) 1 Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann die betroffene Person die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. 2 Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird. |
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