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Änderung § 21 AZRG-DV vom 28.08.2007
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§ 21 AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 21 AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Text alte Fassung) § 21 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen. |
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