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Synopse aller Änderungen der AZRG-DV am 26.11.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2011 durch Artikel 12 des AufenthRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AZRG-DV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 4 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Inhalt des Registers
    § 1 Inhalt der Datensätze
    § 2 AZR-Nummer
    § 3 Berichtigung eines Datensatzes
Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde
    § 4 Allgemeine Regelungen
    § 5 Verfahren der Datenübermittlung
    § 6 Begründungstexte
    § 7 Übermittlungssperren
Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde
    § 8 Übermittlungsersuchen
    § 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde
    § 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren
    § 11 Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen
    § 12 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
    § 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen
    § 14 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
Abschnitt 4 Auskunft an den Betroffenen
    § 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
Abschnitt 5 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten
    § 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen
    § 17 Sperrung von Daten
    § 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand
    § 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
    § 20 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
(Text neue Fassung)

    § 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
    Schlußformel
    Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union




§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex


vorherige Änderung

Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.



Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.

Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger


(zu übermittelnde Daten siehe BGBl. I 2007, S. 2012 - 2047)