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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben
§ 4 - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Zulassung des Herstellers, Erstattungsbeteiligter
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Antragsberechtigt für die Zulassung als Hersteller ist der Inhaber des Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden (Erstattungsbeteiligter). Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist Erstattungsbeteiligter der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist der Erstattungsbeteiligte Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.
(2) Zuständig für die Zulassung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Erstattungsbeteiligten liegt (zuständiges Hauptzollamt).
(3) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungsbeteiligte zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichnet sind,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
- 2.
- auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
- a)
- Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Grunderzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,
- b)
- Beschreibung des vorgesehenen Herstellungsverfahrens unter Angabe von Zutaten, Nebenerzeugnissen und Ausbeuteverhältnissen,
- c)
- zusätzliche Angaben, soweit sie zur Überwachung erforderlich sind.
(4) Die Zulassung wird dem Erstattungsbeteiligten widerruflich durch Erlaubnisschein erteilt, in dem die überwachende Zollstelle bestimmt wird. Liegen in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 die beteiligten Betriebe in den Bezirken verschiedener Zollstellen, so können auch mehrere überwachende Zollstellen bestimmt werden. In diesem Fall grenzt das zuständige Hauptzollamt die Aufgaben der überwachenden Zollstellen voneinander ab.
Zitierungen von § 4 Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuProdErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4a ZuProdErstV Zulassung der Hersteller von Zucker-Zwischenerzeugnissen
... ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse hergestellt werden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für ...
§ 6 ZuProdErstV Pflichten des Erstattungsbeteiligten
... unter amtliche Überwachung gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich in die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a angegebenen Betriebsräume aufzunehmen. (2) Der ... 3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen. (3) Erstreckt sich eine ... haben die Anzeige mit zu unterschreiben. (8) In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben auch die Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Pflichten nach den ...
§ 7 ZuProdErstV Abgabe von Zwischenerzeugnissen
... den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich die Inhaber des abgebenden und des empfangenden Betriebes die Abgabe und ...
§ 12 ZuProdErstV Muster, Vordruck
... Bundesminister der Finanzen kann für 1. die Anträge nach § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2, 2. die Anmeldung nach ...
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