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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben
§ 4a - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4a Zulassung der Hersteller von Zucker-Zwischenerzeugnissen
§ 4a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zuständig für die Zulassung des Herstellers der nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestellten Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse hergestellt werden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für Zucker-Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument wird auf Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt, das den Hersteller zugelassen hat.
(3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 4a Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuProdErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ZuProdErstV Muster, Vordruck
... der Finanzen kann für 1. die Anträge nach § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2, 2. die Anmeldung nach § 5a Abs. 1, ...
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