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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

§ 5a - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5a Anmeldung zur amtlichen Überwachung



(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeugnisse bei der Zollstelle, bei der er den Antrag nach § 5 Abs. 1 gestellt hat, anzumelden und dort oder an einem von der Zollstelle bestimmten Ort auf deren Verlangen vorzuführen. Die Anmeldung ist in drei Stücken, in den Fällen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 in vier Stücken, abzugeben.

(2) Ordnungsgemäß angemeldete Grunderzeugnisse stellt die Zollverwaltung durch stillschweigende Zustimmung unter amtliche Überwachung.

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Zitierungen von § 5a Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuProdErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5b ZuProdErstV Vereinfachtes Verfahren
... kann zulassen, daß die Grunderzeugnisse ohne Vorführung und Anmeldung nach § 5a durch besondere Aufzeichnung nach Maßgabe einer vom Bundesministerium der Finanzen zu ...
§ 12 ZuProdErstV Muster, Vordruck
... § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2, 2. die Anmeldung nach § 5a Abs. 1, 3. die Anzeigen nach § 5b Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, ...