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§ 5b - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5b Vereinfachtes Verfahren



(1) Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, daß die Grunderzeugnisse ohne Vorführung und Anmeldung nach § 5a durch besondere Aufzeichnung nach Maßgabe einer vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Dienstanweisung unter amtliche Überwachung gestellt werden. Dies setzt voraus, daß die Grunderzeugnisse von gleichbleibender Qualität sind oder die Beschaffenheit jeder einzelnen Zugangspartie von einer Steuerhilfsperson bestätigt wird. Die Zulassung kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der Grunderzeugnisse erforderlich ist.

(2) Dieses vereinfachte Verfahren ist von der Bedingung abhängig, daß der überwachenden Zollstelle die körperliche Kontrolle grundsätzlich durch rechtzeitige Anzeige des Zugangs der Grunderzeugnisse ermöglicht wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Hauptzollamt auf die Zugangsanzeige verzichten. Dies setzt voraus, daß die erforderlichen Gewichtsfeststellungen durch eine Steuerhilfsperson getroffen werden.

(3) § 217 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.



 

Zitierungen von § 5b Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuProdErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ZuProdErstV Muster, Vordruck
... 2, 2. die Anmeldung nach § 5a Abs. 1, 3. die Anzeigen nach § 5b Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, 4. die Übergangsbestätigung ...