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§ 6 - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Pflichten des Erstattungsbeteiligten



(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die unter amtliche Überwachung gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich in die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a angegebenen Betriebsräume aufzunehmen.

(2) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet:

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über

a)
den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand der Grunderzeugnisse, die unter Überwachung verwendet werden,

b)
die hergestellten Mengen von Zwischen- und Verarbeitungserzeugnissen sowie die dabei verwendeten Zutaten und angefallenen Nebenerzeugnisse und Abfälle,

3.
der überwachenden Zollstelle jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(3) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb des Erstattungsbeteiligten auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Erstattungsbeteiligte der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig mitzuteilen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden werden kann.

(4) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstattungsbeteiligte den zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerstätten und die Aufnahme der Bestände an Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Erstattungsbeteiligte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

(6) Dem Erstattungsbeteiligten können ergänzende Pflichten auferlegt werden, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(7) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber den zuständigen Stellen obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestallung ist der überwachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu unterschreiben.

(8) In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben auch die Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 7 zu erfüllen.



 

Zitierungen von § 6 Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuProdErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a ZuProdErstV Zulassung der Hersteller von Zucker-Zwischenerzeugnissen
... Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt, das den Hersteller zugelassen hat. (3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt ...
§ 7 ZuProdErstV Abgabe von Zwischenerzeugnissen
... mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu bestätigen; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der Bestätigung sind von dem empfangenden Betrieb ...
§ 10a ZuProdErstV Besondere Bestimmungen für veretherte oder veresterte Stärken
... der aus veretherten und veresterten Stärken hergestellten Erzeugnisse. (3) § 6 Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer sinngemäß mit der Maßgabe, daß ...