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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben
§ 7 - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Abgabe von Zwischenerzeugnissen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich die Inhaber des abgebenden und des empfangenden Betriebes die Abgabe und den Empfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu bestätigen; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der Bestätigung sind von dem empfangenden Betrieb seiner überwachenden Zollstelle vorzulegen.
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Zitierungen von § 7 Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuProdErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ZuProdErstV Muster, Vordruck
... § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, 4. die Übergangsbestätigung nach § 7 Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6356/a88211.htm