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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben
§ 8 - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Ende der amtlichen Überwachung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die amtliche Überwachung endet mit der zweckgerechten Verwendung der Grunderzeugnisse. Die Grunderzeugnisse sind zweckgerecht verwendet, wenn die Verarbeitungserzeugnisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Erstattungsbescheides hergestellt worden sind.
(2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden Zollstelle die zweckgerechte Verwendung der Grunderzeugnisse in drei Stücken anzuzeigen und dabei die Angaben zu machen, die für die Zahlung der Produktionserstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind.
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Zitierungen von § 8 Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuProdErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ZuProdErstV Muster, Vordruck
... die Anmeldung nach § 5a Abs. 1, 3. die Anzeigen nach § 5b Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, 4. die Übergangsbestätigung nach § 7 ...
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