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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

§ 10 - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Auszahlungsbescheid



(1) Nach Feststellung der zweckgerechten Verwendung der Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung vom zuständigen Hauptzollamt durch Auszahlungsbescheid festgesetzt.

(2) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die Produktionserstattung ist bei dem zuständigen Hauptzollamt oder der zuständigen Zollstelle zu stellen.



 

Zitierungen von § 10 Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuProdErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ZuProdErstV Muster, Vordruck
...  1. die Anträge nach § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2, 2. die Anmeldung nach § 5a Abs. 1, 3. die Anzeigen nach ...