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§ 10a - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10a Besondere Bestimmungen für veretherte oder veresterte Stärken



(1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produktionserstattung bei der Herstellung von veretherten oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung ist der für die Herstellung zuständigen überwachenden Zollstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen.

(2) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der Beteiligte

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und

2.
gesonderte Aufzeichnungen macht über

a)
den Zu- und Abgang sowie den Bestand an veretherten und veresterten Stärken,

b)
die Mengen der aus veretherten und veresterten Stärken hergestellten Erzeugnisse.

(3) § 6 Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Hauptzollamt zuständig ist, in dessen Bezirk der Betrieb des Käufers liegt.

(4) Werden veretherte oder veresterte Stärken aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar in ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Ausfuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten durch das Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontrollexemplar ist bei der Ausfuhr durch den Hersteller bei der überwachenden Zollstelle, im übrigen bei der Ausfuhrzollstelle zu beantragen.

 
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