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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

§ 12 - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Muster, Vordruck



Der Bundesminister der Finanzen kann für

1.
die Anträge nach § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2,

2.
die Anmeldung nach § 5a Abs. 1,

3.
die Anzeigen nach § 5b Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1,

4.
die Übergangsbestätigung nach § 7

Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.