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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (GrdstKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 11.03.1996 BGBl. I S. 462; aufgehoben durch § 11 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 398
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-202 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-202 Berufliche Bildung
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- das Ausbildungsunternehmen:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.
- Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 3.4
-
- 4.
- Bewirtschaftung von Immobilien:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 5.
- Wohnungseigentum:
- 5.1
-
- 5.2
-
- 6.
- Erwerb und Veräußerung von Grundstücken:
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
- 7.
- Neubau, Modernisierung, Sanierung:
- 7.1
-
- 7.2
-
- 7.3
-
- 8.
- Verkauf von Eigentumsobjekten:
- 8.1
-
- 8.2
-
- 9.
- Finanzierung.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GrdstKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrdstKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GrdstKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6359/a88237.htm