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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (GrdstKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.1996 BGBl. I S. 462; aufgehoben durch § 11 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 398
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-202 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
das Ausbildungsunternehmen:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsunternehmens,

1.2


arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3


Berufsbildung,

1.4


Personalwesen,

1.5


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit;

3.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

3.1


Planung und Marketing,

3.2


Rechnungswesen und Steuern,

3.3


Controlling,

3.4


Statistik und Berichtswesen;

4.
Bewirtschaftung von Immobilien:

4.1


Vermietung,

4.2


Verwaltung,

4.3


Bestandspflege;

5.
Wohnungseigentum:

5.1


Begründung von Wohnungseigentum,

5.2


Verwaltung von Wohnungseigentum;

6.
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken:

6.1


Objektanalyse und -bewertung,

6.2


Maklertätigkeit,

6.3


Grundstücksverkehr;

7.
Neubau, Modernisierung, Sanierung:

7.1


Bauvorbereitung,

7.2


Baudurchführung,

7.3


Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen;

8.
Verkauf von Eigentumsobjekten:

8.1


Verkaufsvorbereitung,

8.2


Verkaufsabwicklung;

9.
Finanzierung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GrdstKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrdstKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GrdstKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...