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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (GrdstKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.1996 BGBl. I S. 462; aufgehoben durch § 11 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 398
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-202 Berufliche Bildung

§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:

1.
Prüfungsfach Grundstücks- und Wohnungswirtschaft:

In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Sachgebiete versteht, Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:

a)
Bewirtschaftung von Immobilien,

b)
Wohnungseigentum,

c)
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,

d)
Neubau, Modernisierung, Sanierung,

e)
Verkauf von Eigentumsobjekten,

f)
Finanzierung;

2.
Prüfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation:

In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete eines Unternehmens der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft versteht:

a)
Rechnungswesen und Steuern,

b)
Controlling,

c)
Organisation;

3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten

a)
Arbeitsrecht und soziale Sicherung,

b)
Personalwirtschaft und Berufsbildung,

c)
Wirtschaftsordnung und -politik,

d)
unternehmerisches Handeln

bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und die Bedeutung handlungskompetenter Mitarbeiter beurteilen kann.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Für die Aufgaben kommen insbesondere die Gebiete

a)
Bewirtschaftung von Immobilien,

b)
Wohnungseigentum,

c)
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,

d)
Neubau, Modernisierung, Sanierung,

e)
Verkauf von Eigentumsobjekten,

f)
Finanzierung,

g)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung

in Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er komplexe Aufgaben aus der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft bearbeiten und Gespräche systematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Grundstücks- und Wohnungswirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie im Prüfungsfach Praktische Übungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GrdstKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrdstKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GrdstKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...