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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (GrdstKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 11.03.1996 BGBl. I S. 462; aufgehoben durch § 11 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 398
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-202 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-202 Berufliche Bildung
§ 8 Abschlußprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:
- 1.
- Prüfungsfach Grundstücks- und Wohnungswirtschaft:
- a)
- Bewirtschaftung von Immobilien,
- b)
- Wohnungseigentum,
- c)
- Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
- d)
- Neubau, Modernisierung, Sanierung,
- e)
- Verkauf von Eigentumsobjekten,
- f)
- Finanzierung;
- 2.
- Prüfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation:
- a)
- Rechnungswesen und Steuern,
- b)
- Controlling,
- c)
- Organisation;
- 3.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
- b)
- Personalwirtschaft und Berufsbildung,
- c)
- Wirtschaftsordnung und -politik,
- d)
- unternehmerisches Handeln
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Für die Aufgaben kommen insbesondere die Gebiete
- a)
- Bewirtschaftung von Immobilien,
- b)
- Wohnungseigentum,
- c)
- Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
- d)
- Neubau, Modernisierung, Sanierung,
- e)
- Verkauf von Eigentumsobjekten,
- f)
- Finanzierung,
- g)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Grundstücks- und Wohnungswirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie im Prüfungsfach Praktische Übungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GrdstKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrdstKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GrdstKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6359/a88242.htm