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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (GrdstKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 11.03.1996 BGBl. I S. 462; aufgehoben durch § 11 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 398
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-202 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-202 Berufliche Bildung
Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft - Zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert
BGBl. I 1996, S. 471 - 472
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
sind weiter anzuwenden und zu vertiefen.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.
- das Ausbildungsunternehmen,
- 2.
- Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.2
-
- 4.3
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.1
-
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.2
-
zu vermitteln.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
- 8.1
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.
- Wohnungseigentum
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
- 6.2
-
- 7.1
-
- 9.
- Finanzierung, Lernziele a bis f,
(5) Die bisher vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere
- 1.2
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.
- Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.2
-
- 3.3
-
- 3.4
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.3
-
- 8.2
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.2
-
- 7.3
-
- 9.
- Finanzierung, Lernziele g bis m,
(4) Die bisher vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere
- 1.2
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.
- Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
- 3.1
-
- 4.2
-
sind weiter anzuwenden und zu vertiefen.
Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II GrdstKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrdstKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GrdstKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 GrdstKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
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