Tools:
Update via:
§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin (PolstDekoAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen,
- 8.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 9.
- Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 10.
- Anwenden von Bügeltechniken,
- 11.
- Ausführen von Näharbeiten,
- 12.
- Fertigen von Raumdekorationen,
- 13.
- Fertigen von Polsterbezugsteilen,
- 14.
- Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten,
- 15.
- Herstellen von Bezügen und Überwürfen,
- 16.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Anzeige
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PolstDekoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PolstDekoAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PolstDekoAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6360/a88251.htm