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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin (PolstDekoAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-3 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im Team,

7.
Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen,

8.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

9.
Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,

10.
Anwenden von Bügeltechniken,

11.
Ausführen von Näharbeiten,

12.
Fertigen von Raumdekorationen,

13.
Fertigen von Polsterbezugsteilen,

14.
Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten,

15.
Herstellen von Bezügen und Überwürfen,

16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PolstDekoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolstDekoAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PolstDekoAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen ...